EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

19. Dezember 2024 | Allgemein | 21 Kommentare

Vorab: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen.

Der Artikel hat den Sinn und Zweck so aktuell wie möglich über unsere Informationsodysee hinsichtlich der Einbaupflicht eines EG Kontrollgerätes bei Wohnmobilen über 7,5 Tonnen zu informieren und vielleicht etwas zu helfen.

Achtung: Der Artikel wird aktuell (Stand: Dezember 2024) regelmäßig bis auf Weiteres upgedated.

Was geht denn da ab?

Hier kannst Du das Ganze als YouTube-Video (Stand: 21.12.24) anschauen. Achtung: Aktuelle Updates, die ggf. noch nicht im Artikel enthalten sind, findest Du am Ende dieses Blogartikels:

Hier als Artikel lesen und weiter unten die Updates anschauen:

EG Kontrollgerät für Wohnmobile und Wohnmobilgespanne über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht jetzt Pflicht?

Wohnmobile sind keine LKW und auch werden nicht zum gewerblichen Gütertransport genutzt.

Ergo: Kein EG Kontrollgerät und keine Fahrerkarte notwendig.

Fertig ist die Laube.

So einfach ist aber leider nicht.

Beziehungsweise nicht mehr.

Denn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, und dem Fahrpersonalgesetzt (FPersG) sowie der Fahrpersonalverordnung (FPersV) ist das wohl doch nicht mehr so einfach. Das Ganze findest Du hier: KLICK

Häh? Was?

Jepp, wir haben auch doof geguckt, als wir davon erfahren haben.

Und nicht nur wir.

Aber der Reihe nach.

Seit wir unterwegs sind und unseren YouTubeKanal Niekerkensreise betreiben, folgen wir natürlich ähnlichen Kanälen.

Ganz einfach weil wir uns inspirieren lassen für unseren eigenen Kanal, weil wir so Kontakte knüpfen und mit aktuellen Information zu Reiseländern etc versorgt werden.

Ein Kanal, dem wir immer sehr gut recherchierte Infos entnehmen ist HaCo Video.

Der Kanal von Hartmut Conrad.

Nun gab es in der letzten Woche zwei neue Videos von Hartmut zum Thema „EG-Kontrollgerät“.

EG Kontrollgerät für Wohnmobile und -gespanne über 7,5 Tonnen: Der Stein des Anstoßes …

Das erste Video haben wir einfach aus Interesse geschaut:

Dort wurden 2 Wohnmobilisten interviewt, welchen wegen einer nichtvorhandenen Fahrerkarte und dem nichtvorhandenen EG Kontrollgerät ein Bußgeld von bis zu 1.500,- Euro droht.

Die Betroffenen berichten im Video, wie sie mit ihren 7,49 Tonnen Wohnmobilen inklusive Anhänger mit PKW drauf von einem Polizeibeamten in Hessen angehalten wurden.

Sie wurden nach EG Kontrollgerät und Fahrerkarte gefragt und belehrt, dass sie unter oben stehende Verordnung fallen würden und damit verpflichtet wären, ihre Lenk- und Ruhezeiten ordnungsgemäß aufzuzeichnen.

BÄMM …

Die Verordnung war unter dem Video verlinkt.

Nun handelt es sich bei Hartmut Conrad um einen seriösen YouTuber, der nicht auf Clickbait aus ist.

Auch die interviewten Betroffenen machten nicht den Eindruck als ob sie hinsichtlich der Verkehrsvorschriften minderbemittelt wären. Im Gegenteil.

Zwar ging es in dem Video ganz klar um Wohnmobil-Gespanne über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht, trotzdem ging mir (Anja) ein wenig der Allerwerteste auf Grundeis.

Denn es ist ja in einer ersten Betrachtung unlogisch nur Wohnmobil-Gespanne über 7,5 Tonnen unter diese Verordnung fallen zu lassen.

Also habe ich mir die Verordnung runter geladen und versucht sie zu verstehen …

Nach meinem ersten Verständnis stellte sich dann auch gleich mittelschwere Unruhe ein.

Denn, so wie ich die Verordnung zunächst verstanden habe, fallen auch Wohnmobile ohne Anhänger über 7,5 Tonnen unter die Verordnung.

Damit hatten wir den Sch**ße-Jackpot mit unserem 10 Tonnen Benz.

Sprich: Nach diesem ersten Kenntnisstand bräuchten wir ein EG Kontrollgerät und zwei Fahrerkarten.

Eine für Lars und eine für mich.

Na herzlichen Glückwunsch.

Aber: Aufgrund meiner früheren Tätigkeit als Krisenmanagerin kenne ich mich ein wenig mit Rechtstexten und Verordnungen aus.

Ich weiß, dass viele Dinge Auslegungsache sind, Präzedenzurteile oft erforderlich sind bzw. die Grundintension der Verordnungen mit einbezogen werden müssen. 

Oder anders gesagt:

Ich weiß, dass es in der Regel nix bringt als Nicht-Antwältin bzw. Laie eine Verordnung verstehen oder auslegen zu wollen.

Also habe ich als erste die Fahrschule unseres Vertrauens angeschrieben.

Sollte ein EG Kontrollgerät für Wohnmobile über 7,5 Tonnen Pflicht sein, so müsste das ja beim LKW Führerschein geschult werden.

Die Fahrschule kannte so eine Vorschrift nicht und verwies mit ans Verkehrsamt unseres Landkreises.

Der Landreis wiederum verwies mich an das BALM, welches für die Verordnung zuständig ist.

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Das BALM wiederum verwies mich an unser zuständiges Gewerbeaufsichtsamt.

Und ja: Ich kam mir vor wie Asterix im Haus das verrückt macht.

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Unser zuständiges Gewerbeaufsichtsamt ist Lüneburg.

Hier habe ich folgende E-Mail hin geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgende Fachfrage: Aktuell gibt es eine neue EU Verordnung nach der angeblich auch Wohnmobile und Wohnmobilgespanne über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht einen Fahrtenschreiber brauchen. Es wurden auch schon die ersten Linerfahrzeuge angehalten. Vor allem Fahrzeuge über 7,5 Tonnen mit Anhänger …

Frage: Müssen wir mit unserem 10 Tonner Wohnmobil (hat Wohnmobilzulassung) ohne Anhänger auch einen Fahrtenschreiber installieren?

Wäre toll, wenn Sie die Frage beantworten könnten. Wenn möglich mit Ja oder Nein. Die Verordnungen habe ich bereits durchgelesen und verstehe sie leider nicht.

Herzliche Grüße aus dem Weltreisemobil

Anja Niekerken

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Die Antwort war, Gott sei Dank ohne Verordnungshinweise und lautete schlicht:

Nein!

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Jetzt war ich erst einmal beruhigt.

Aber nicht mal 24 Stunden.

Denn kurz danach erschien ein zweites Video von Hartmut Conrad.

Hartmut und ein weiterer Wohnmobilist hatten recherchiert und von einer Behörde im Saarland folgendes offizielles, rechtssicheres Schreiben erhalten:

Sehr geehrter Herr Horsch

wie bereits telefonisch besprochen leite ich Ihnen die rechtlichen Erwägungen zu dem geschilderten Problem, wann ein Wohnmobil mit einem Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet werden muss, zu.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muss ein Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden allerdings die in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge.

Der Begriff der Güterbeförderung ist in der Verordnung selbst nicht definiert. Verstanden wird unter Beförderung das Fortbewegen bzw. Verbringen eines Gutes von einem Ort zum anderen. Zu den Gütern in diesem Sinne zählen alle beweglichen Sachen, unabhängig von deren Wert, wirtschaftlicher Bedeutung oder deren Verwendungszweck. Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug eine Lademöglichkeit für Güter besitzt, da dann davon ausgegangen wird, dass es regelmäßig der Güterbeförderung dient. Beförderung im Straßenverkehr wird laut Art. 4 lit. a VO (EG) 561/2006 definiert, als „jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs“.

Zur Klärung, ob die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Anwendung kommen, muss daher in einem ersten Schritt die Frage geklärt werden, ob das Wohnmobil der Personen- oder Güterbeförderung dient. Hat das Wohnmobil keinen Anhänger oder anderweitigen Lagerraum und weniger als acht Fahrgastplätze, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weder zur Personen- noch zur Güterbeförderung geeignet ist.

Somit sind in diesen Fällen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht anwendbar. 

Ist das entsprechende Wohnmobil zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet, muss im nächsten Schritt danach unterschieden werden, welche zulässige Höchstmasse das Fahrzeug besitzt. Diese ist gemäß Art. 4 lit. m VO (EG) 561/2006 die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast. Fahrzeuge deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften des Straßenverkehrs ausgenommen nach Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006

Eine nichtgewerbliche Güterbeförderung ist gemäß Art. 4 lit. r VO 561/2006 „jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung, die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht“.

Beträgt die zulässige Höchstmasse eines Wohnmobils, mit oder ohne Anhänger, mehr als 7,5 Tonnen, sind die Sozialvorschriften des Straßenverkehrs anzuwenden und dementsprechend ist es u. a. mit einem Kontrollgerät auszustatten, wenn nicht eine Ausnahmeregelung des Art. 3 VO (EG) 561/2006 oder des § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einschlägig ist. Eine solche Ausnahme wird bei Wohnmobilen allerdings kaum eingreifen, da hiervon überwiegend Fahrzeuge in speziellen Einsatzgebieten und in bestimmten Aufgabenbereichen betroffen sind, wie beispielsweise Fahrzeuge der Feuerwehr oder der militärischen Streitkräfte.

Bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ist es daher für die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unerheblich, ob das Fahrzeug gewerblich oder ausschließlich privat genutzt wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006 und zum anderen aus dem Regelungszweck der Verordnung. Diese hat den Sinn und Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welche wiederum nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports abhängig ist, sondern von dem Gefahrenpotential eines Fahrzeugs. Mit steigendem Gewicht eines Fahrzeugs steigt auch die Gefahr für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es hinsichtlich der Bedeutung der Verkehrssicherheit angemessen, dass bei Gütertransporten von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 Tonnen, das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet werden muss.

Na toll …

Danach müssten wir doch wieder so ein elendes Gerät einbauen.

Denn: Die E-Mail die ich vorliegen hatte war nicht rechtssicher.

Also haben wir uns erkundigt, was so ein EG Kontrollgerät, wie es ab 2025 eingebaut werden muss kostet.

Schlappe 1.000 Euro ohne Einbau zzgl. Mehrwertsteuer.

Hurra …

Da aktuell alle Logistikunternehmen ihre Flotten umrüsten beträgt die Wartezeit mehrere Monate.

Hinzu kommt bei unserem alten Benz:

Das ist nicht mal ebenso eingebaut, da alles geeigt und was weiß ich nicht alles gemacht werden muss, um die alte Karre mit der neuen Technik kompatibel zu machen.

Nochmal hurra.

Außerdem wollen wir am zweiten Weihnachtsfeiertag Richtung Süden aufbrechen.

Platzt das jetzt alles?

Nein, denn im zweiten Video von Hartmut wurde auf die Möglichkeit eines Fahrtenbuches als Notlösung hingewiesen.

Unsere Idee: Mit einem Einbautermin im Mai und einem Fahrtenbuch, sollten wir wenigstens im Graubereich landen.

Trotzdem habe ich mit dem Wortlaut das Schreibens aus dem Video noch einmal unser zuständiges Gewerbeaufsichtsamt um rechtssichere Stellungnahme gebeten.

Das Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg hat das ihm übergeordnete Dezernat in Hannover kontaktiert und von dort haben ein Schreiben erhalten in dem unter anderem folgendes steht (Hinweis: Es besteht seitens der Behörde keine Freigabe den Text zu veröffentlichen oder weiterzuleiten):

Im Grunde ist die Antwort ganz einfach.

Wenn es sich um ein normales Wohnmobil handelt, z.B. ein Wohnmobil von Concord mit bis zu 12t zulässigem Gesamtgewicht, also nicht eine Kombination aus Pferdeboxen und Wohnbereich wo die Aufteilung meist ca. 50/50 ist, hier ist es in der Regel eine Einzelfallentscheidung, dann ist es egal wie schwer das Wohnmobil ist, wenn ich kein Anhänger anhänge, bin ich nicht aufzeichnungspflichtig. Ich benötige für diese Fahrzeuge keinen Fahrtenschreiber.  Der Hauptzweck des Fahrzeuges dient also dem wohnen. Das ein Wohnmobil auch Stauräume hat ist normal, diese sind jedoch im Verhältnis zum Wohnbereich deutlich kleiner (z.B. 90/10). 

Die Frage der Personenbeförderung ist auch schnell geklärt, zählen Sie die Sicherheitsgurte im Wohnmobil, dann haben Sie die Anzahl der zu berücksichtigenden Sitzplätze.

Begründung:

Wohnmobile sind nicht zur Güterbeförderung bestimmt und geeignet, deshalb auch die Zulassung als WOHNmobil.

Da die EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur Anwendung finden, wenn das Fahrzeug zur Güterbeförderung bestimmt und geeignet ist, fällt ein Wohnmobil an dieser Stelle aus dem Anwendungsbereich raus, da es nun mal nicht zum Zweck der Güterbeförderung bestimmt und geeignet ist.

Achtung! Rüste ich das Wohnmobil mit einer Anhängerkupplung aus, mache ich es ggf. zur Güterbeförderung geeignet

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Auf Basis dieser Antwort, die ich auch German Television zur Verfügung gestellt habe, ist dieses Video entstanden:

Gott sei Dank haben wir noch einmal angefragt.

Denn mal abgesehen davon, dass es verschiedene Lesarten des Verordnungstextes gibt, gibt es noch zwei ganz andere Probleme.

Erstens:

Die modernen EG Kontrollgeräte können nur mit Unternehmerkarte in Betrieb genommen und ausgelesen werden.

Eine Unternehmerkarte bekommt man als Privatperson aber nicht.

Die einzige Möglichkeit ist: Die Geräte zeichnen auch ohne Unternehmerkarte bis zu 3 Monate auf.

Wenn das als ausreichend betrachtet würde, wäre dieses Problem umgangen.

Aber dann können nicht verschiedene Fahrerkarten gesteckt werden.

Sprich: Das Gerät unterscheidet nicht.

Damit ist der Sinn der Lenkzeitenüberwachung hinfällig.

Zweitens:

Die neuen EG Kontrollgeräte die ab 2025 verbaut sein müssen haben einen Transmitter damit sie während der Fahrt ausgelesen werden können.

Das bedeutet, dass die Fahrer nicht mehr angehalten und kontrolliert werden müssen.

Bei gewerblichen Fahrten macht das sicher Sinn und kollidiert auch nicht mit dem Datenschutz.

Mehr zum EG Kontrollgerät, wie er ab 2025 verbaut sein muss, findest Du hier:

Ob das Ganze Datenschutzkonform bei privaten Fahrten ist, wage ich stark zu bezweifeln.

Denn die Behörden können jederzeit auf die Daten eines Privatfahrzeuges inklusive Standort- und Geschwindigkeitsanalysen zurück greifen.

Da darf man gespannt sein, was Deutschlands Datenschützer dazu sagen.

Fazit:

Wie so oft bei Gesetzen und Verordnungen ist auch das hier nicht zu Ende gedacht bzw. durchgespielt.

Das ist häufig auch nicht der Anspruch.

In der Regel ergibt sich die tatsächliche Rechtsprechung auch in anderen Bereichen erste durch die Anwendung.

Da sind wir alle mal gespannt, wohin das noch führt.

Da wir von unserem Amt das Schreiben vorliegen haben, fahren wir erstmal ohne EG Kontrollgerät weiter.

Vorsorglich haben wir unsere Verkehrsrechtsschutz auf diesen Fall überprüft und diese würde so einen Fall übernehmen.

Solltet ihr betroffen sein und keine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, ist es vielleicht sinnvoll jetzt darüber nachzudenken.

Denn die 100 – 200 Euro Jahresbeitrag sind nix gegen die 1.500 Euro Bußgeld die pro Verstoß drohen 😉

Unser Tipp:

Kopiert Euch den Wortlaut der beiden Schreiben raus und fragt damit bei Eurer zuständigen Behörde an. Wir drücken die Daumen, dass ihr nicht an eine Behörde geratet, die den Sachverhalt anders bewertet.

Hinweis: Aktuell liegt uns ein Schreiben der Behörde in Hannover vor, dass aufgrund einer Presseanfrage ans BALM keine Informationen mehr rausgegeben werden, bis die Antwort einheitlich koordiniert ist.

Es kann also sein, dass ihr vorerst keine Antwort bekommt.

Update 19. Dezember 2024 14:51 Uhr

Hartmut Conrad war derzeit auch sehr aktiv und hat folgenden Post in seinem Forum auf Facebook veröffentlicht:

Händlerrundschreiben aus aktuellem Anlass zu

„Diskussion zu EU Kontrollgerät bei Reisemobilen ab 7,5 t Zuggesamtgewicht

Sehr geehrte Handelspartner,

wir haben zur aktuellen o. g. Diskussion folgende Stellungnahme des CIVD (Caravan Industrie Verband Deutschland) erhalten:

„Gemäß der Auslegung der obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterliegen Fahrzeuge und Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, den Anforderungen der Verordnung (EU) 561/2006 und somit der Pflicht, ein Kontrollgerät zu verbauen.

Allerdings herrschen mit Blick auf privat genutzte Wohnmobile Unklarheiten bezüglich der Auslegung dieser Anforderungen.

Daher hat der Caravaning Industrie Verband die Sozietät Graf von Westphalen mit einer objektiven Begutachtung dieses Themas beauftragt.“

Der CIVD arbeitet mit seinen Mitgliedern an der Klärung. Wir bitten von individuellen Anfragen an die öffentlichen Institutionen bis auf weiteres abzusehen. Selbstverständlich halten wir sie zu diesem Vorgang auf dem Laufenden.

Dieses Rundsc hreiben darf gerne zur Kundeninformation weitergereicht bzw. verwendet werden.

Schreibt uns gern in die Kommentare, wie ihr die Sache seht.

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Update Ende

Update 19. Dezember 2024, 17:34 Uhr

Aus dem Schreiben an uns vom Amt in Hannover ging ja auch hervor (siehe oben), dass, wenn man ein Wohnmobil mit einer Anhängerkupplung ausstattet, man es zur Güterbeförderung ausstattet. Damit ist man wieder EG Kontrollgerätpflichtig.

Damit müssen alle Wohnmobile, die ein Gespann von über 7,5 Tonnen bilden können nachrüsten.

Sprich, wenn Du einen 4,5 Tonnen Wohnmobil hast und 4 Tonnen ziehen darfst wärst Du nach dieser lesart EG Kontrollgerätpflichtig …

Inzwischen hat sich das Amt bei mir noch einmal gemeldet und mir mitgeteilt, dass aufgrund der aktuellen Videos auch Presseanfragen direkt beim BALM eingegangen sind.

FunFact: Ich habe auch gleich am Anfang eine Presseanfrage gestellt, aber noch keine Rückmeldung erhalten.

Jedenfalls ist man inzwischen wach geworden und will alle Ämter mit einer einheitlichen Antwort noch bis vor Weihnachten ausstatten.

Bis dahin sind die Ämter gehalten keine Antworten mehr rauszugeben.

Die einheitliche Musterantwort für die Ämter soll wie folgt lauten:

Sehr geehrte(r) Herr/Frau,

da das Thema „Ausrüstungspflicht eines Wohnmobils mit Fahrtenschreiber“ inzwischen bundesweit für Aufsehen sorgt,

wird es zu der Frage der Einbaupflicht eines Fahrtenschreibers in ein Wohnmobil oder eines Gespannes aus Wohnmobil und Anhänger über 7,5t zulässiger Höchstmasse,

eine abgestimmte Klarstellung seitens des Bundesministerium für Digitales und Verkehr geben.

Wir sind gehalten bis auf weiteres keine Fragen mehr zur Einbaupflicht von Fahrtenschreibern zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage“

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Solltet Ihr so eine Antwort erhalten, schreibt es gern in die Kommentare.

Mein Kontakt hat mir aber noch einmal versichert, dass seine Antwort der Lesart entspricht, auf die sich die Ämter geeinigt haben.

Die Frage ist nun:

Wieviel Gewicht kann der Verband der Wohnmobilhersteller in die Waagschale werfen, damit alle Wohnmobile wieder aus der Verordnung raus genommen werden …

Es bleibt spannend.

Update Ende.

Update 19. Dezember 2024, 18:00 Uhr

Aus einer Behörde hat uns folgender Hinweis erreicht, den wir an den Caravanhändlerverband weiter geleitet haben:

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Leider haben wir bis 22.12.24 keine Rückmeldung vom Verband bekommen.

Update 20. Dezember 2024, 9:08 Uhr

Stellungnahme des ADAC:

Sehr geehrter Herr Niekerken

vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.

Gemäß den Anwendungshinweisen für die Sozialvorschriften des Bundesamtes für Logistik und Mobilität gilt folgendes:

Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (d.h. keine Aufzeichnungspflicht/Einhaltung von Lenk und Ruhezeiten).

Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung.

Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen. vgl. VG München, Urteil vom 04.08.2015 – M 16 K 14.4886 sowie EuGH, Urteil vom 02.03.2023, – , C 666/21

Dient das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination der Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:

1. Gewerbliche Güterbeförderung: hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Kriterien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.

2. Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM:  hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung.

3. Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.

Zu der Frage wie groß die Lademöglichkeit des Wohnmobils im Verhältnis zur Wohnfläche sein muss, um eine Güterbeförderung anzunehmen, enthalten die Anwendungshinweise keine Informationen.

Zur abschließenden Klärung müssten Sie sich direkt an das  Startseite – Bundesamt für Logistik und Mobilität wenden.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen


Verkehrsrecht

ADAC Juristische Zentrale

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Na toll, jetzt sind wir doch wieder betroffen? Ja was denn nun? Also haben wir noch einmal nachgehakt:

„Sehr geehrte Frau W …,

Da sind wir dann wohl doch schon etwas weiter als Sie in unserem Informationsstand.

Wir haben folgendes Schreiben des staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hannover vorliegen (siehe unten).

Demnach sind wir mit einem Wohnmobil über 7,5 Tonnen OHNE Anhängerkupplung NICHT verpflichtet ein EG-Kontrollgerät zu verbauen.

Bitte um Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Niekerken“

Angehängt haben wir das Schreiben aus Hannover aus dem genau dieser Sachverhalt hervor geht.

Frau W … hat uns im Namen des ADAC wie folgt geantwortet:

„Sehr geehrter Herr Niekerken,

nach der Aussage des Bundesamtes, der obersten zuständigen Behörde, kann auch ein Wohnmobil ohne Anhänger der Güterbeförderung dienen und damit aufzeichnungspflichtig sein.

In den Anwendungshinweise heißt es:

Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter so dient es regelmäßig der Güterbeförderung.

Wenn das Wohnmobil in diesem Fall ein zGG über 7,5 hat, ist man aufzeichnungspflichtig.

Es können also auch Wohnmobile ohne Anhänger aufzeichnungspflichtig sein, denn auch im Wohnmobil können Güter transportiert werden.

Zu dieser Thematik haben wir eine Anfrage an das Bundesamt geschickt, um zu erfahren, wie das Bundesamt die Thematik auslegt.

Nach den Ausführungen des Bundesamt wäre auch der Transport eines Fahrrades in einem Wohnmobil über 7,5 t Gütertransport und aufzeichnungspflichtig.

Mit freundlichen Grüßen …“

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Back to Square 1?

Mitnichten! Es bleibt spannend, denn uns wurde folgende Nachricht von einer Behörde mit der Bitte um Anonymität zugeschickt.

Diese Mitteilung werden wir am Sonntag anonymisiert in unserem Video veröffentlichen.

Nur so viel:

Es ist ein Hinweis für die vom Caravanhändlerverband beauftragte Anwaltskanzlei sich einen bestimmten Rechtspassus einmal genauer anzuschauen, mit dem Kommentar „Es hat schon einen Grund, warum bisher keine Bußgeldbescheide ausgestellt wurden.“

Natürlich sind wir dabei, jetzt die entsprechenden Kontakte zu knüpfen und die Information weiter zu leiten.

Verrückt oder?

Eigentlich wollen wir nur am 26.12.24 in Ruhe in den Süden fahren …

Update Ende.

Update 21. Dezember 2024, 11:59 Uhr

Leider haben wir vergessen den Passus zu veröffentlichen.

Hier der Passus, den wir an den Händlerverband und an die Kanzlei Graf von Westphalen weitergeleitet haben:

“ … Die Kanzlei soll sich bitte mal die Anordnungsbefugnis der Behörde gegenüber Privatpersonen bzw. Haltern anschauen.

Ist im § 4 Fahrpersonalgesetz geregelt. Insbesondere den Empfängerkreis der Norm.

Dasselbe gilt für die Ahndungsgrundlage bei Nichteinbau.

Das steht im §23 Fahrpersonalverordnung Abs. 1 Nr. 1. Hier auch wieder der Empfänger…“

EG Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) für Wohnmobile über 7,5 Tonnen jetzt Pflicht?

Update Ende

Update: 21. Dezember 24, 12:59 Uhr

Fast hätten wir es vergessen.

Vor ein oder zwei Tagen (weiß ich nicht mehr so genau) hat Sven von German Television eine Online-Petition zur sofortigen Regelung der Verordnung gestartet.

Diese findest Du hier:

https://www.change.org/p/sofortige-regelung-zur-nichtinstallation-von-fahrtenschreibern-in-nichtgewerblichen-fahrzeugen-in-der-eu

Update Ende

Update: 22. Dezember 24, 09:51

Neues Video von German Television.

Eine aktuelle Einordnung inklusive der Einlassung eines der kontrollierenden Polizisten.

Update Ende

Achtung: Bitte bewahrt die Contenance.

Wenn ihr anderer Meinung seid, könnt ihr das gern sachlich schreiben und logisch herleiten.

Das ist für alle spannend.

Aber wie gesagt: Freundlich bleiben.

Wir sitzen alle im selben Boot.

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Wenn Du Fragen oder Anregungen hast, vielleicht hast Du ja auch Erfahrungen mit dem Ausbau Deines Wohnmobils, dann schreib uns in die Kommentare 👇🏻

21 Kommentare

  1. Hallo Anja! Ganz herzlichen Dank für die super detaillierte Zusammenstellung! Da wir aktuell auch ein ehem. Feuerwehr-Fzg umbauen (übrigens auch ein 1224 AF) und ich gerade die Modul-Schulungen zum gewerblichen LKW-Fahren mache, hänge ich auch im Thema EG-Kontrollgeräte drin. Ich bin aber noch eher entspannt weil wir vor Ende 2025 voraussichtlich noch nicht mit unserem Womo fahren können 😉
    LG – Alex

    Antworten
    • Vielen Dank für das Lob. Am besten regelmäßig rein schauen, denn es kommen fast stündlich neue Informationen rein. Allerdings gerade keine echten Neuigkeiten mehr. Sobald ich wieder wirklich neue Infos habe geht es weiter.

      Wir sind aktuell auch entspannt, da wir keine Anhängerkupplung haben und laut der uns vorliegen Aussage nicht unter die Verordnung fallen. Was sich ja noch ändern könnte. Aber wir fahren jetzt erstmal am zweiten Weihnachtsfeiertag los und beobachten gespannt das Geschehen und halten Euch auf dem Laufenden.

      Antworten
  2. Hey, danke, daß ihr Euch (notgedrungen) in das Thema so reinkniet. Es beschäftigt jeden, der betroffen sein könnte und die Verunsicherung ist natürlich groß. Ich denke auch, das die Behörden nicht von jedem überfallen werden brauchen, nutzt dies doch nichts. Aber jetzt dürfen die in den Ämtern statt Kerzen anzünden und auspusten mal einer hilfreicheren Tätigkeit nachgehen und eine allgemeingültige Aussage treffen. Liebe Grüsse aus dem Harz und schöne Weihnachten!
    OXI4x4

    Antworten
    • Das machen wir sehr gern. Am Sonntag wird es dazu ein ausführliches Video auf unserem Kanal geben. Das wir am Montag vermutlich wieder veraltet sein, aber dafür haben wir ja diesen Blogartikel, den wir immer wieder updaten. Wir würden uns freuen wenn Du den Artikel in Deiner Community teilst bzw. an Betroffene weiter leitest. Dir auch ein rauschendes Fest. Herzliche Grüße aus dem Weltreisemobil Anja & Lars

      Antworten
  3. KABINENSCHLAFVERBOT!!! Schaut mal in Fahrpersonalgesetz §8a (1) Ziffer 2 in Verbindung mit dem, was nach Ziff. 4 steht nach. Das heißt im Klartext, dass die Wochenendruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Also ab ins Hotel. Da kommt Freude auf. Deswegen fährt man ja auch Wohnmobil, weil einmal pro Woche für wenigstens 45 Stunden ins Hotel will. Kommt aber noch besser. Im FpersG für den nationalen Verkehr ist weiterhin geregelt, dass die Ruhezeit nach 3 Wochen (in Ausnahmefällen 4 Wochen) zu Hause verbracht werden muss. Im Ausland gelten die dort gültigen Vorschriften. Also unter Umständen nach drei Wochen ab nach Hause. Langzeitaufenthalte oder Lebensmittelpunkt im WOMO wird unbequem.

    Antworten
    • Das ist wirklich total verrückt. Aktuell geht es auch darum, dass die ab 1.1.25 vorgeschriebenen, neuen EG-Kontrollgeräte für die private Nutzung gar nicht Datenschutz konform sind. Eines kann man wohl jetzt schon sagen: Das wurde definitiv nicht zu Ende gedacht.

      Antworten
  4. Sämtliche Anfragen an Behörden, Ämter, Ministerien usw. gehen ins Leere. Dort sind immer Leute, die in Denkmustern gefangen sind, die das Ergebnis der Bubble in der sie leben. Auch die immer wieder zitierten beiden angeblichen einschlägigen Urteile sind in den wenigsten Fällen auf den Wohnmobilisten, der ein Auto hinterher zieht oder im Hintern/Bauch seines WOMO mitführt, anwendbar. Insbesondere in dem Fall mit den Pferden. Das Fahrzeug gehörte einer GmbH und Co KG und die Halterin/verantwortliche Unternehmerin konnte weder die überwiegende private noch eine private Einzefallnutzung des Kfz glaubhaft darstellen. Ausgangspunkt in diesem Fall war auch nicht ein nicht vorhandenes Kontrollgerät, sondern die Weigerung der Unternehmerin die ausgelesenen Daten des angeforderten Zeitraums zu Kontrollzwecken an die auffordernde Behörde weiter zu geben. Die angekündigte koordinierte Stellungnahme wird für uns mit Sicherheit kein befriedigendes Ergebnis bringen. Man kann nur hoffen, dass einer der bereits anhängigen Fälle höchstinstanzlich, vertreten durch einen „creativen“ Anwalt, jenseits der EG 561/2006… entschieden wird

    Antworten
    • Ja, das ist immer das Problem bei Urteilen. Diese sind immer nur auf den individuellen Einzelfall anwendbar. Es sei denn, es gibt einen zweiten Fall der genauso gelagert ist. Und bei den Behörden würden wir mal im Zweifel für die Angeklagten annehmen. Denn viele der dort angestellten Menschen finden die Vorschrift auch ziemlich doof. Das geht aus unserem Update von heute 21. Dezember 24 hervor. Vielen Dank für den differenzierten Kommentar. Wir sind gespannt wie es weiter geht und halten Euch auf dem Laufenden. Schaut auch auf unserem YouTubekanal: https://www.youtube.com/@niekerkensreise2927 vorbei, denn dort geht heute ein Video zu unserer gesamten Recherche online.

      Antworten
  5. Hallo zusammen!
    Es gibt jetzt auch eine Online-Petition gegen die Einführung der EG Kontrollgeräte bei Womos 😉
    VG Alex

    Antworten
    • Moin Alex, vielen Dank für den Hinweis. Die ist im letzten Update bereits eingearbeitet. Beste Grüße Anja & Lars

      Antworten
  6. Hallo Anja, wie immer super zusammengefasst. Kleiner Hinweis: Wie in Riga, wo wir uns getroffen hatten, ist der Link im letzten Update für externe noch nicht sichtbar.
    LG Andi & Manu aus Berlin

    Antworten
    • Vielen Dank für die Erinnerung. Komme gerade nicht dazu 🙈

      Antworten
  7. Ich frage mich wie wir die Wochenruhezeit handhaben sollen…
    „Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Fahrer die gesamte regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbringt.“

    Antworten
    • Das ist eine sehr gute Frage. Es gibt einfach viel zu viele Ungereimtheiten, die einfach nicht bedacht wurden.

      Antworten
  8. Bitte bitte veröffentlicht das Schreiben vom Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg.

    Antworten
    • Wir haben leider nicht die Freigabe zur Veröffentlichung bekommen. Wir haben extra nachgefragt. Aber in Teilen ist das Ganze ja im Blog (siehe Bilder) veröffentlicht.

      Antworten
    • Ist bereits im Update vom 21. Dezember 24, 12:59 Uhr veröffentlicht und natürlich auch unterzeichnet 😉

      Antworten
  9. Hallo, die Aussage, ein EG-Kontrollgerät wäre ohne Unternehmenskarte nicht in betreibbar, ist falsch. Alles, was man mit der Unternehmenskarte machen kann und soll, kann man auch mit einer Werkstatt machen (Kennzeichen eintragen z.B. …) also ist im Zweifel einfach nur ein Werkstattbesuch notwendig.
    Im „normalen Betrieb mit einen oder zwei Fahrern reicht es, die Fahrerkarte(n) stecken zu lassen.

    Quelle: Bedienungsanleitung des aktuellen Geräts von VDO

    Besten Gruß, J

    Antworten
    • Vielen Dank für die Info

      Antworten
  10. Jochen am 11. Januar 2025 um 12:57: Hier haben sich zwei Fehler eingeschlichen, sorry dafür.

    … und soll, kann man auch mit einer WerkstattKARTE machen …

    Im „normalen Betrieb mit eineM oder zwei Fahrern reicht es, die Fahrerkarte(n) stecken zu lassen.

    LG, J

    Antworten

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